ABGB §§ 861, 1295 Abs 1
Die Bank verweigerte dem Kunden den zunächst in Aussicht gestellten Yen-Fremdwährungskredit nach Beginn der internationalen Finanzkrise. Darin ist kein grundloser Abbruch der Vertragsverhandlungen zu sehen, der zu einer Haftung der Bank aus culpa in contrahendo für einen Vertrauensschaden des Kunden führen könnte.