WEG § 16 Abs 2 Z 2
Die Steigerung des Wohn- und/oder Verkehrswerts des eigenen Objekts begründet noch kein wichtiges Interesse iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG an einer Änderung des Wohnungseigentumsobjekts unter Inanspruchnahme von Allgemeinteilen (hier: Verglasung des Balkons).