Der Umstand, dass es sich bei der Verkäuferin und der Maklerin um Schwestergesellschaften mit denselben Gesellschaftern, gemeinsamen Büroräumen und Übereinstimmungen bei Geschäftsführern und Personal handelt, rechtfertigt nach Auffassung des OGH (4 Ob 224/10k) nicht die Qualifikation des Verkaufs als wirtschaftliches Eigengeschäft der Maklerin, für das gem § 6 Abs 4 MaklerG keine Provision zustehen würde. Ein Eigengeschäft liege nur dann vor, wenn der Makler selbst aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen einen beherrschenden Einfluss auf die Verkäufergesellschaft ausüben kann; Gesellschaftergleichheit reiche nicht aus. Auch ein Umgehungsgeschäft zwecks Provisionserzielung sei in der Auslagerung des Vertriebs an eine Schwestergesellschaft nicht zu erblicken. Unter der Voraussetzung der ausreichenden Offenlegung des wirtschaftlichen Naheverhältnisses stehe der Maklerin daher ein Provisionsanspruch zu.