EO § 9
ABGB § 1392
Auch wenn der Zessionar bereits im Zeitpunkt des Exekutionsantrags und der Exekutionsbewilligung der wahre Forderungsberechtigte war, ermöglicht es ihm § 9 EO nicht, anstelle des Titelgläubigers in das laufende Exekutionsverfahren einzutreten. Eine Sanierung der - aufgrund der bereits entfallenen materiellen Berechtigung des Titelgläubigers unrichtigen - Exekutionsbewilligung durch Eintritt des wahren materiell Berechtigten würde dem im Exekutionsverfahren geltenden Rangprinzip widersprechen.