JN § 51 Abs 1 Z 6
Gem § 51 Abs 1 Z 6 JN fallen ua Streitigkeiten über Ansprüche von Dritten aus der Geschäftstätigkeit einer Handelsgesellschaft gegen ein "Mitglied der Verwaltung" in die Handelsgerichtsbarkeit. Nicht nur der handelsrechtliche Geschäftsführer einer GmbH, sondern auch der gewerberechtliche Geschäftsführer ist als "Mitglied der Verwaltung" im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren.