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Zuständigkeit des Handelsgerichts für Klage gegen gewerberechtlichen Geschäftsführer

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2011/443Zak 2011, 237 Heft 12 v. 5.7.2011

JN § 51 Abs 1 Z 6

Gem § 51 Abs 1 Z 6 JN fallen ua Streitigkeiten über Ansprüche von Dritten aus der Geschäftstätigkeit einer Handelsgesellschaft gegen ein "Mitglied der Verwaltung" in die Handelsgerichtsbarkeit. Nicht nur der handelsrechtliche Geschäftsführer einer GmbH, sondern auch der gewerberechtliche Geschäftsführer ist als "Mitglied der Verwaltung" im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren.

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