ABGB § 1489
Die für den Beginn der Verjährung des Schadenersatzanspruchs erforderliche Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen liegt vor, sobald der Geschädigte die für die Feststellung objektiv notwendigen Umstände kennt oder ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann. Die fehlerhafte Beurteilung der Passivlegitimation aufgrund dieser Umstände kann den Verjährungsbeginn nicht hinausschieben.