WEG § 22
ABGB § 1392
Der gem § 22 WEG bestellte Eigentümervertreter trat namens der Eigentümergemeinschaft Ansprüche gegen den Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung an einen Dritten ab. Durch diese Inkassozession hat der Eigentümervertreter seine im Rahmen von Interessenkollisionen des Verwalters bestehende und im Außenverhältnis unbeschränkbare gesetzliche Vertretungsmacht nicht überschritten.