ABGB §§ 156, 879 Abs 1
AußStrG § 11
Aus der behaupteten Vereinbarung der Ehegatten über die Zeugung eines Kindes mit einem anderen Mann lässt sich nicht ableiten, dass der Ehemann sein Recht, die Nichtabstammung des während der Ehe geborenen Kindes von ihm feststellen zu lassen, verloren hat. Als Verzicht auf die Ehelichkeitsbestreitung ist die Vereinbarung schon deshalb nicht zu werten, weil sie nicht mit dem Kind, sondern mit der Mutter getroffen wurde. Ob ein solcher Verzicht gem § 879 Abs 1 ABGB nichtig wäre, bleibt offen.