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Fristenhemmung im Sommer

ThemaMag. Wolfgang KolmaschZak 2011/426Zak 2011, 230 Heft 12 v. 5.7.2011

Durch das BudgetbegleitG 2011 (BGBl I 2010/111) wurde die verhandlungsfreie Zeit mit 1. 5. 2011 abgeschafft. Die damit verbundene Fristenhemmung blieb in § 222 ZPO nur mehr für die "Notfristen im Berufungs- und Revisionsverfahren sowie im Rekurs- und Revisionsrekursverfahren" aufrecht. Der Hemmungszeitraum wurde im Sommer etwas verkürzt und dauert nicht mehr bis 25., sondern nur noch bis 17. August. In Fortsetzung der Fristentabellen zur verhandlungsfreien Zeit (zuletzt Zak 2010/706, 408) stellt der Beitrag die Fristenberechnung für Sommer 2011 dar und bietet eine Übersicht der erfassten und ausgenommenen Fristen.

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