Nach der Rsp des EuGH (C-224/01 , Köbler = ZRInfo 2003/378) kann eine gemeinschaftsrechtswidrige Entscheidung eines Höchstgerichts nur dann Staatshaftungsansprüche begründen, wenn ein ausreichend qualifizierter, dh offenkundiger Verstoß gegen Unionsrecht vorliegt. In dem vor Kurzem ergangenen Erk A 4/10 hielt der VfGH fest, dass die Begründung, warum der Verstoß offenkundig ist, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der auf Art 137 B-VG gestützten Klage darstellt, mit der die Staatshaftung aufgrund der höchstgerichtlichen Entscheidung geltend gemacht wird. Werde lediglich ein Verstoß behauptet, sei die Klage zurückzuweisen.