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Lintschinger, Zur Haftung des Veranstalters, ZVR 2011, 190.

LiteraturübersichtSchadenersatzZak 2011/415Zak 2011, 220 Heft 11 v. 7.6.2011

Auf Grundlage der aktuellen Rsp gibt der Artikel einen Überblick über die vertragliche und deliktische Veranstalterhaftung. Der Autor weist darauf hin, dass die Bestimmung der zumutbaren Verkehrssicherungspflichten eine Einzelfallbeurteilung darstellt, und nennt als idR zumutbare Pflichten ua die Schaffung einer Organisation, die die Einhaltung von Schutzmaßnahmen und Anordnungen kontrolliert, die Sicherung der Zu- und Abgänge der Veranstaltung, die Aufklärung der Teilnehmer über nicht vermeidbare Sicherheitsrisiken (etwa eines zur Verfügung gestellten Sportgeräts), die Sicherstellung ärztlicher Hilfe sowie die Ergreifung vorbeugender Maßnahmen gegen vorhersehbare Gefährdungen durch andere Teilnehmer. Die Einhaltung der behördlichen Auflagen durch den Veranstalter schließe eine Haftung nicht aus, weil die zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflichten über das dadurch festgelegte Mindestmaß hinausgehen könnten. Beachte auch Fluch, Die formularvertragliche Haftungsfreizeichnung des Sportveranstalters gegenüber Zusehern, Zak 2011/394, 203.

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