NYÜ: Art IV, V
Gem Art IV des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl 1961/200; NYÜ) ist der Schiedsspruch dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung beizulegen. Ein Sondervotum eines Schiedsrichters bildet keinen Bestandteil des vorzulegenden Schiedsspruchs.