ZPO § 468 Abs 2, § 519 Abs 1 Z 1
Der Beschluss, mit dem das Berufungsgericht die Berufungsbeantwortung als verspätet zurückgewiesen hat, ist analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO mit Rekurs an den OGH anfechtbar.
Die Anfechtung des Beschlusses, mit dem die Berufungsbeantwortung als verspätet zurückgewiesen wurde, ist mangels Beschwer unzulässig, wenn das ohne Berücksichtigung der Rechtsmittelbeantwortung ergangene Berufungsurteil rechtskräftig geworden ist. Das bloße Interesse an einer günstigeren Kostenentscheidung begründet keine Beschwer.