WEG §§ 23, 38
ABGB § 1479
Das Recht eines Wohnungseigentümers, die Unwirksamkeit von Nutzungsregelungen und -vorbehalten wegen Verstoßes gegen § 38 WEG (bzw § 24 WEG 1975) geltend zu machen, verjährt 30 Jahre nach der ersten objektiven Ausübungsmöglichkeit.