MRG § 6 Abs 2, § 39
Unabhängig davon, ob der rechtskräftige Auftrag zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten vom Gericht oder von der Schlichtungsstelle stammt, ist der Antrag, gem § 6 Abs 2 MRG zur Durchsetzung der aufgetragenen Erhaltungsarbeiten einen Verwalter zu bestellen, bei Gericht einzubringen.