MRG § 3
ABGB § 879 Abs 1, § 1096 Abs 1, § 1444
Ein im Voraus abgegebener Verzicht des Mieters auf Erhaltungspflichten des Vermieters nach § 3 MRG ist unwirksam. Nach Abschluss des Mietvertrags ist hingegen zumindest ein Verzicht auf einen bereits bestehenden Erhaltungsanspruch möglich. Dies gilt auch dann, wenn die Erhaltung die Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung betrifft (hier: lebensgefährliche Elektroinstallationen).