ABGB §§ 1042, 1431
Da der Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB nicht das endgültige Erlöschen der Schuld des Bereicherten, sondern nur die vorläufige Ersparnis voraussetzt, steht dieser Anspruch bei irrtümlicher Leistung neben der Leistungskondiktion nach § 1431 ABGB gegen den Leistungsempfänger zur Verfügung, wobei die Bereicherungsschuldner solidarisch haften.