ABGB §§ 364b, 523
Wenn der Zustand, der nachteilige Auswirkungen auf das Nachbargrundstück hat (hier: Abriss der stützenden Grenzmauer), mit Einwilligung oder auf Betreiben der Nachbarn hergestellt wurde, steht diesen kein nachbarrechtlicher Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes zu.