UbG § 34a
ÄrzteG § 54
Aus der am 1. 7. 2010 (Ub-HeimAuf-Nov 2010) in Kraft getretenen Regelung des § 34a UbG ist eine umfassende Kompetenz des Unterbringungsgerichts zur Überprüfung von Rechtseingriffen während der Unterbringung abzuleiten, die auch bei Eingriffen in Rechte besteht, die nicht im UbG geregelt sind (hier: ärztliche Verschwiegenheit). Der materielle Prüfungsmaßstab richtet sich in einem solchen Fall nicht nach § 34a UbG, sondern nach der besonderen Norm.