EO § 382h Abs 2
ABGB § 97
§ 382h Abs 2 EO ist im Sinn einer widerlegbaren Rechtsvermutung zu verstehen. Nach dieser Bestimmung muss der antragstellende Ehegatte im Verfahren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des ehelichen Wohnungserhaltungsanspruchs die Anspruchsgefährdung weder behaupten noch bescheinigen, wenn er vorbringt und bescheinigt, dass zwischen den Parteien ein Scheidungsverfahren anhängig ist. Dem Antragsgegner steht jedoch bei seiner Anhörung im Sicherungsverfahren oder mangels Anhörung im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit offen, die Vermutung der Anspruchsgefährdung zu widerlegen. Eine Negativfeststellung zur Absicht, zum Nachteil des Antragstellers über die Ehewohnung zu verfügen, reicht dafür nicht aus.