Der OGH behandelt in der Entscheidung 7 Ob 20/11h = Zak 2011/409, 219 erstmals die Problematik vorvertraglicher Schutzpflichten zugunsten Dritter und kommt zum Ergebnis, dass auch in diesem Fall die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zur Anwendung gelangen. Der nachfolgende Beitrag zeigt auf, dass der Drittschutz im vorvertraglichen Stadium nicht auf ergänzender Vertragsauslegung beruhen kann; vielmehr muss der Dritte entsprechend den Regeln der culpa in contrahendo in das Verhandlungsschuldverhältnis einbezogen sein.1