ABGB §§ 1304, 1311
StVO §§ 7, 12 Abs 1, § 19
Eine durch ein plötzlich, völlig überraschend und in bedrohlicher Nähe eingetretenes Ereignis verursachte Fehl- bzw Schreckreaktion des Geschädigten begründet kein Mitverschulden. Stand dem Geschädigten jedoch ein längerer Reaktionszeitraum zur Verfügung (hier: 3 bis 5 Sekunden), kann die Schreckreaktion als Mitverschulden berücksichtigt werden.