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Schreckreaktion als Mitverschulden

RechtsprechungSchadenersatzZak 2010/308Zak 2010, 178 Heft 9 v. 26.5.2010

ABGB §§ 1304, 1311

StVO §§ 7, 12 Abs 1, § 19

Eine durch ein plötzlich, völlig überraschend und in bedrohlicher Nähe eingetretenes Ereignis verursachte Fehl- bzw Schreckreaktion des Geschädigten begründet kein Mitverschulden. Stand dem Geschädigten jedoch ein längerer Reaktionszeitraum zur Verfügung (hier: 3 bis 5 Sekunden), kann die Schreckreaktion als Mitverschulden berücksichtigt werden.

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