ABGB § 176
Der ernsthafte Wunsch des Minderjährigen, künftig dauerhaft beim anderen Elternteil zu leben, kann einen wichtigen Grund für den Obsorgewechsel darstellen. Je älter ein einsichts- und urteilsfähiges Kind ist, desto eher ist seinem Wunsch zu entsprechen. Ab dem 12. Lebensjahr ist jedenfalls von der Einsichts- und Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Obsorgezuteilung auszugehen.