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Obsorgewechsel auf Wunsch des Kindes

RechtsprechungFamilienrechtZak 2010/295Zak 2010, 173 Heft 9 v. 26.5.2010

ABGB § 176

Der ernsthafte Wunsch des Minderjährigen, künftig dauerhaft beim anderen Elternteil zu leben, kann einen wichtigen Grund für den Obsorgewechsel darstellen. Je älter ein einsichts- und urteilsfähiges Kind ist, desto eher ist seinem Wunsch zu entsprechen. Ab dem 12. Lebensjahr ist jedenfalls von der Einsichts- und Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Obsorgezuteilung auszugehen.

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