Nach 4 Ob 196/09s deckt die Vollmacht des Hausverwalters iSd § 1029 ABGB zwar die Aufnahme von Instandhaltungskrediten als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung, nicht jedoch die Umschuldung von Krediten, die zum Erwerb von Miteigentumsanteilen aufgenommen wurden. Nach einer kurzen Darstellung dieser Entscheidung weist der Autor darauf hin, dass diese Aussagen auch im WEG-Bereich zutreffen (vgl § 28 Abs 1 Z 3 WEG).