ABGB § 1295 Abs 1
MaklerG § 30
Aus dem Vertragsverhältnis mit dem Versicherungsmakler ist keine Treuepflicht des Versicherungsnehmers ableitbar, von der Kündigung bzw Stornierung des Versicherungsvertrags Abstand zu nehmen, um dem Makler seine Provisionsansprüche gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu erhalten. Bei vorzeitiger Stornierung des Versicherungsvertrags besteht daher keine schadenersatzrechtliche Haftung des Kunden gegenüber dem Makler für entgangene Provisionen.