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An "Zündelei" beteiligte unmündige Kinder haften nicht als Mittäter

RechtsprechungSchadenersatzZak 2010/268Zak 2010, 158 Heft 8 v. 11.5.2010

ABGB §§ 1301, 1302, 1310

Mehrere unmündige Minderjährige, die gemeinsam "zündeln", haften nicht als Mittäter (solidarisch) für den Schaden, den ein Beteiligter bei der "Zündelei" aufgrund eines eigenen, besonders gefährlichen Fehlverhaltens erleidet.

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