MRG § 14 Abs 3, § 30 Abs 2 Z 5
Der Umstand, dass die eintrittsberechtigte Person verheiratet ist und ihr Ehegatte über eine eigene Wohnung verfügt, schließt das dringende Wohnbedürfnis an der Mietwohnung nicht aus, wenn zumindest einer der beiden Ehegatten ein gemeinschaftliches Zusammenleben ablehnt.