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Zur Nichthonorierung von Kosteneinwendungen und Kostenrekursen

ThemaDr. Josef ObermaierZak 2010/256Zak 2010, 150 Heft 8 v. 11.5.2010

Zur Ersatzfähigkeit beider anwaltlicher Leistungen bestehen derzeit unterschiedliche Judikaturlinien. Folgt man jenen, die beiden die Ersatzfähigkeit absprechen, so führt das im Ergebnis zum "Gratisprinzip der Kostenabwehr". Dagegen bestehen auch prozessökonomische Bedenken. Der Kostenrekurs der Partei, die auch Berufung erhebt und ihn damit verbindet (§ 22 RATG), ist zu honorieren.

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