ABGB § 1325
Anstelle der grundsätzlich vorzunehmenden Globalbemessung ist eine Teilbemessung bzw ergänzende Bemessung des Schmerzengeldes zulässig,
wenn noch kein Dauer- bzw Endzustand vorliegt und die Verletzungsfolgen noch nicht oder nicht in vollem Umfang und mit hinreichender Sicherheit überblickt werden können;