Wenn ein Rechtsanwalt zwei Mandanten mit demselben Nachnamen (hier: Zwillingsbrüder) in unterschiedlichen Rechtssachen vertritt, ist von ihm und seinen Mitarbeitern nach Ansicht des VfGH (B 950/09) ein besonders sorgfältiger Umgang mit den Akten zu verlangen. Dass ein Schriftsatz irrtümlich in den Akt des anderen Mandanten geraten ist und in der Folge nicht fristgerecht versendet wurde, könne nicht mehr als geringfügiger Fehler bewertet werden.