Nach Ansicht des BGH (VIII ZR 310/08) folgt aus dem Vorrang der Nacherfüllung im Gewährleistungsrecht (§ 323 Abs 1 und § 439 BGB; siehe auch § 932 ABGB) die Obliegenheit des Übernehmers, die mangelhafte Sache dem Übergeber zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Der Übergeber sei nicht verpflichtet, sich auf die vom Übernehmer gewählte Art der Nacherfüllung durch Austausch einzulassen, bevor er Gelegenheit hatte, die Sache in Hinblick auf das Bestehen von Mängeln, deren Behebbarkeit und die dafür erforderlichen Aufwendungen zu prüfen.