In der Rs Xa ZR 37/09 befasste sich der dt BGH mit Teilnahmebedingungen für ein Flugprämienprogramm, die ua vorsahen, dass für die Einlösung der für Flugmeilen gutgeschriebenen Bonuspunkte gegen Prämienflüge jeweils ein Zeitraum von 5 Jahren ab Gutschrift zur Verfügung steht. Im Fall der Beendigung des Programms durch das Flugunternehmen sollte sich der Einlösungszeitraum jedoch auf 6 Monate ab Zugang der Kündigung vermindern. Der BGH bewertete diese Verkürzung als unangemessene Benachteilung des Kunden iSd § 307 BGB und damit als unwirksam.