Gem § 3 FMedG dürfen bei einer In-vitro-Fertilisation nur Eizellen und der Samen der Ehegatten oder Lebensgefährten, nicht jedoch Spendersamen bzw -eizellen verwendet werden. Anders als der VfGH (G 91/98, G 116/98 = ARD 5076/25/99) kam der EGMR in zwei Fällen, in denen die Fortpflanzung nur im Weg der In-vitro-Fertilisation mit Samen eines anderen Mannes (im ersten Fall) bzw mit den Eizellen einer anderen Frau (im zweiten Fall) möglich ist, zum Schluss, dass diese Beschränkung eine unzulässige Diskriminierung und Verletzung des Rechts auf Familiengründung iSd Art 14 iVm Art 8 EMRK darstellt (57813/00, S.H. ua v Österreich). Eine ausreichende sachliche Rechtfertigung für die Beschränkung sei nicht zu erkennen.