Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-489/07 , Messner/Krüger = Zak 2009/503, 314 ist eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers für die Nutzung der Sache nach dem Rücktritt vom Fernabsatzgeschäft nur in engen Grenzen mit Art 6 Fernabsatz-RL 97/7/EG vereinbar. Die Autorin leitet aus dieser Entscheidung ab, dass ein Wertersatz nur bei missbräuchlicher Nutzung vorgesehen werden darf. Die in § 5g Abs 1 Z 2 KSchG ohne diese Einschränkung vorgesehene Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung eines Benützungsentgelts hält sie deshalb für richtlinienwidrig, auch wenn der OGH davon die Begutachtung und kurzfristige Erprobung der Ware ausnimmt (8 Ob 25/09y; 1 Ob 110/05s = Zak 2006/89, 54).