Während die Rsp beim Unternehmenskauf bisher die lange Gewährleistungsfrist für unbewegliche Sachen anwendete (zB 3 Ob 520/94), gilt nach der überw aktuellen Lehre die zweijährige Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen. Der Autor schließt sich der letztgenannten Auffassung im Ergebnis an. Seiner Ansicht nach handelt es sich bei Unternehmen an sich weder um bewegliche noch um unbewegliche Sachen. Da der Grund für die verkürzte Frist bei beweglichen Sachen (typischerweise frühere Wahrnehmbarkeit eines Mangels) jedoch auch hier zutreffe, seien Unternehmen wie bewegliche Sachen zu behandeln.