JN § 49 Abs 2 Z 2b
EheG § 55a Abs 2
Eine aus dem Eheverhältnis entspringende Streitigkeit, die gem § 49 Abs 2 Z 2b JN in die Eigenzuständigkeit der BG fällt, liegt nur dann vor, wenn die Streitigkeit im Familienrecht wurzelt und ohne Berücksichtigung der besonderen gesetzlichen Rechte und Pflichten von Ehegatten nicht lösbar ist. Der geltend gemachte Anspruch darf nur im Rechtsverhältnis zwischen (früheren) Ehegatten denkbar sein. Die Klage auf Einhaltung einer im Scheidungsvergleich vereinbarten Verpflichtung stellt nicht von vornherein eine Streitigkeit iSd § 49 Abs 2 Z 2b JN dar.