ABGB § 1295 Abs 1, § 1299
Die Ansicht, dass der Herausgeber eines juristischen Loseblattwerks (hier: Juristenkalender) den Verlag bzw die Abonnenten nicht ausdrücklich auf einen ohnehin rechtzeitig korrigierten Fehler hinweisen muss, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision). Ob der Herausgeber den Abonnenten als Sachverständiger für inhaltliche Fehler haftet, bleibt offen.