ABGB § 1320
Für die Haftung des Tierhalters gem § 1320 ABGB genügt ein objektiver Sorgfaltsverstoß. Wenn der Halter eines Pferdegespanns beim Losfahren kollabiert und bewusstlos vom Wagen stürzt, liegt im Hinblick auf die in Folge fehlende Beaufsichtigung und Verwahrung des Pferdes ein objektiver Sorgfaltsverstoß vor, der ungeachtet des mangelnden Verschuldens des Halters zur Haftung für Schäden führt.