ABGB § 879 Abs 3, § 1109
MRG §§ 3, 8
Eine vom Vermieter einseitig vorformulierte Klausel des Mietvertrags, die den Mieter auch im Fall einer lediglich durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstandenen Abnützung zum Ausmalen der Wohnung vor Rückstellung verpflichtet, ist - zumindest im MRG-Vollanwendungsbereich - gem § 879 Abs 3 ABGB wegen gröblicher Benachteiligung nichtig.