Der OGH hat in mehreren Fällen Telefonwerbung als eine unangemessen aufdringliche Werbemethode angesehen, die nicht nur wegen der Gefahr einer Überrumpelung, sondern schon wegen der Belästigung an sich gegen die guten Sitten verstoße (4 Ob 388/83 = ÖBl 1984, 13). Auch die unerwünschte Zusendung von Telefaxwerbung stellt im Alltag ein Ärgernis dar. Die von der Rsp für unerbetene Telefonwerbung (cold calling) herausgearbeiteten Kriterien lassen sich grundsätzlich auch auf Direktwerbung durch Telefax übertragen (Kucsko, ecolex 1990, 39). Die Belästigung durch unerwünschte Telefaxe ähnelt insgesamt durchaus der durch unerwünschte Werbeanrufe eintretenden Belästigung. Im Folgenden soll kurz die derzeitige Rechtslage dargestellt werden. Da die umfassende Literatur und Rsp bezüglich E-Mail-Werbung den Rahmen dieses Beitrags überschreiten würde, kann auf diese - wohl häufigste - Werbeart aber nur am Rande eingegangen werden (vgl dazu 7 Ob 168/09w = Zak 2010/32, 22; 7 Ob 166/09a; 1 Ob 218/07a).