Am Beispiel von Mitmietern behandelt der Artikel die Frage, in welchen Fällen die Personenmehrheit als notwendige Streitgenossenschaft gemeinsam klagen oder geklagt werden muss. Nach Ansicht des Autors hängt dies vom konkreten Begehren ab. Während Leistungsansprüche aus dem Mietverhältnis von jedem und gegen jedes Mitglied separat geltend gemacht werden könnten, liege bei Rechtsgestaltungs- und Feststellungsbegehren eine notwendige Streitgenossenschaft vor, wobei die Mitmieter im Verfahren eine einheitliche Streitpartei bilden würden.