ZPO §§ 17, 18
Der Nebenintervenient kann seinen Beitritt während des Verfahrens widerrufen. Durch den Widerruf wird das von ihm erstattete Vorbringen (nicht aber die von ihm herbeigeführten Beweisergebnisse) im Verfahren unbeachtlich.
Der Widerruf hindert den Widerrufenden nicht daran, dem Rechtsstreit später auf derselben Seite oder auf Seite der anderen Partei neuerlich als Nebenintervenient beizutreten. Die Erklärung des Seitenwechsels beinhaltet den Widerruf der Nebenintervention und den neuerlichen Beitritt auf Seite der anderen Partei.