ABGB § 1304
Wenn der Vorwurf, ein bestimmtes schadensminderndes Verhalten unterlassen zu haben, nicht nur den Geschädigten, sondern ebenso den Schädiger trifft, kann die durch Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit verursachte Schadenserhöhung nicht alleine dem Geschädigten zugewiesen werden. Vielmehr kommt es zur Schadensteilung im Verhältnis der Schwere der Zurechnungsgründe.