AußStrG § 111
Die Besuchsbegleitung gem § 111 AußStrG kann nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen angeordnet werden, wenn es das Kindeswohl erfordert und eine geeignete und dazu bereite Person zur Verfügung steht.
OGH 15. 12. 2009, 9 Ob 94/09b