AußStrG § 16 Abs 2, §§ 42, 73
ABGB § 140
Die materielle Rechtskraft des bestehenden Unterhaltsbeschlusses schließt die rückwirkende Herabsetzung jener Unterhaltsleistungen aus, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung des erstinstanzlichen Gerichts bereits fällig waren. Diese Unterhaltsleistungen können nur im Weg eines Abänderungsantrags gem § 73 AußStrG herabgesetzt werden.