ABGB § 140
Größere für den Unterhalt erforderliche Aufwendungen, die keinen Sonderbedarf des Kindes begründen, sind aus den laufenden Unterhaltsleistungen bzw aus daraus gebildeten Rücklagen zu decken.
Sparen zur Vermögensbildung ist kein vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil zu deckender Unterhaltsbedarf.