Der Kurzbeitrag behandelt die Frage, ob dem Werkbesteller Fehler der von ihm beigezogenen Vorlieferanten gegenüber dem Verstoß des Werkunternehmers gegen die Warnpflicht nach § 1168a ABGB als Mitverschulden angerechnet werden können. Der Autor fasst die Judikatur dahin zusammen, dass die Anrechnung eines Mitverschuldens nur dann möglich ist, wenn der Besteller im Vertrag besondere Mitwirkungs- und Prüfpflichten übernommen hat. Er weist aber auch darauf hin, dass aus der Rsp nicht klar hervorgeht, ob diese Einschränkung nur bei der Beistellung von Materialien durch den Besteller (nicht aber bei Plänen und Gutachten) angewendet wird.