Der Autor behandelt mögliche Vorgangsweisen des Masseverwalters nach dem Konkurs eines Bauträgers während der Ausführung des Bauvorhabens. Seiner Ansicht nach kommt regelmäßig nur der Rücktritt von den mit Kunden geschlossenen Bauträgerverträgen gem § 21 Abs 1 KO in Betracht. Der Umstand, dass der Kunde bereits den vollen Kaufpreis an einen Treuhänder entrichtet hat, schließe das Rücktrittsrecht des Masseverwalters nicht aus. Im Bereich des BTVG sei dem Rücktritt Ex-tunc-Wirkung zuzuerkennen, weshalb es zur Rückabwicklung gem § 1435 ABGB komme.